2007 gegen die Beklagte zustehenden Forderung aus der vorausbezahlten, aber bis heute nicht erbrachten Treibstofflieferung in Höhe von EUR 2'010'358.98 (bekl.act. 1 Rz. 45). Diesen, auf EUR 2'010'359.00 aufgerundeten Betrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend. Nachdem diese im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche in jenem Verfahren nicht bzw. nur teilweise beurteilt worden waren, erweist sich die Einrede der abgeurteilten Sache, soweit sie gegen die vorliegende Klage insgesamt erhoben wird, als nicht begründet.