und hielt fest, dass ein Saldo zu Gunsten der Klägerin von EUR 129'970.05 resultiere, womit die Klage abzuweisen sei (Urteil KG GL E. III.18. S. 26). Nachdem die Klägerin im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus ihre Forderungen nur verrechnungsweise, nicht aber im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht hatte, hatte es die von den Parteien geltend gemachten Forderungen und Gegenforderungen nur in dem Umfang zu prüfen, als nicht ein Saldo zu Gunsten der T. AG resultierte. Die Klägerin hatte im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus mit Schreiben vom 18. April 2008 die Verrechnung erklärt (Urteil KG GL E. I. S. 4).