III.13. S. 20 ff.). Die Kontopositionen Nr. 17 und 18 in der Höhe von EUR 498'750.00 und EUR 585'000.00 wies das Kantonsgericht Glarus ab, nachdem die von der Beklagten behaupteten Verträge über die Lieferung von zweimal 2.5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff nicht nachgewiesen worden seien. Es wurden deshalb auch die Gutschriften zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von EUR 1'434'800.00 und EUR 214'214.00 gemäss Kontopositionen Nr. 19 und 20 nicht berücksichtigt (Urteil KG GL E. III.14. S. 24). Den unter dem Titel "Annullierungskosten" unter der Kontoposition Nr. 21 geltend gemachten Betrag von EUR 1'460'592.00 wies das Kantonsgericht ab (Urteil KG GL E. III.15. S. 24 f.).