Die Klägerin bestritt die Ausführungen der Beklagten und brachte insbesondere vor, die Beklagte habe vor Kantonsgericht Glarus einen Anspruch gegen die Klägerin in der Höhe von Fr. 2'936'352.85 geltend gemacht. Dabei habe die Beklagte sämtliche ihr nach eigener Auffassung gegen die Klägerin zukommenden Forderungen zusammen gezählt und davon die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Das Kantonsgericht Glarus sei in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass die eingeklagte Forderung der Beklagten nicht bestehe. Es habe deshalb die Verrechnungseinrede und die zugrunde liegenden Verrechnungsforderungen der Klägerin nicht geprüft.