wieder geltend. Die von der Klägerin vor Kantonsgericht Glarus erhobene Verrechnungsforderung decke sich betragsmässig (bis auf 2 Cent) mit dem Begehren vor Handelsgericht. Die Klägerin habe auch nur Akten, welche schon vor Kantonsgericht Glarus im Recht gelegen hätten, eingereicht. Vergleiche man nun die von der Klägerin vor Handelsgericht ins Recht gelegten Akten mit dem Prozessstoff vor Kantonsgericht Glarus, so ergebe sich eine völlige Übereinstimmung. Mit der Beurteilung des Saldos habe das Kantonsgericht Glarus die darin aufgenommene Gegenforderung der Klägerin schon mitbeurteilt. Insgesamt sei somit der Entscheid über ein Saldoguthaben zwischen zwei Parteien nicht teilbar.