Das Kantonsgericht Glarus habe dazu die einzelnen Positionen (Soll / Haben) aufgestellt und den Saldo beurteilt (Urteil KG GL S. 8), wobei es unter anderem die Lieferscheine zugrunde gelegt habe (Urteil KG GL S. 20 ff.). In Erwägung III.18 (Urteil KG GL S. 26) habe es den von der Beklagten eingeforderten Saldo beurteilt, unter anderem unter Einbezug der Positionen der Klägerin. Dieselben Sachverhalte mache nun die Klägerin vor Handelsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte