Diese habe auf der Forderungszusammenstellung der Beklagten (bekl.act. 3/51: Saldo des von der Beklagten geführten Euro-Kontos von EUR 1'368'211.95; bekl.act. 3/50: Saldo des von der Beklagten geführten US-Dollar-Kontos mit einem Saldo von USD 584'500.00), der selben in Betreibung gesetzten Summe (bekl.act. 3/37) und der schliesslich erhobenen Klage (Urteil KG GL S. 8) gefusst. Das Kantonsgericht Glarus habe dazu die einzelnen Positionen (Soll / Haben) aufgestellt und den Saldo beurteilt (Urteil KG GL S. 8), wobei es unter anderem die Lieferscheine zugrunde gelegt habe (Urteil KG GL S. 20 ff.).