Uffer-Tobler, N 2b zu Art. 89 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 24 N 16 f.). aa) Die Beklagte machte geltend, das Kantonsgericht Glarus habe die Forderung der Beklagten beurteilt, welche die Zahlung einer Geldsumme als Saldo aus diversen, zur Verrechnung gebrachten gegenseitigen Ansprüchen zum Gegenstand gehabt habe. Diese habe auf der Forderungszusammenstellung der Beklagten (bekl.act. 3/51: Saldo des von der Beklagten geführten Euro-Kontos von EUR 1'368'211.95;