Es muss danach gefragt werden, auf welchen Streitgegenstand sich die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt, mithin welches subjektive Recht, das Verfahrensgegenstand war, vom Gericht beurteilt und zu- oder aberkannt worden war. Die Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Anspruch hat unter anderem zur Folge, dass etwa der Entscheid über eine Teilklage auch spätere Teilklagen nicht ausschliesst, selbst dann, wenn in ihm der Anspruch als Ganzes vorfrageweise zu prüfen war (Guldener, a.a.O., S. 66 Fn. 27; Frank/Sträuli/Messmer, N 12 zu § 191 ZPO/ZH; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art.