Art. 98 ZPO; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 365 f.; Frank/Sträuli/Messmer, N 11 ff. zu § 191 ZPO/ZH). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einer schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Es muss danach gefragt werden, auf welchen Streitgegenstand sich die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt, mithin welches subjektive Recht, das Verfahrensgegenstand war, vom Gericht beurteilt und zu- oder aberkannt worden war.