121 III 474 E. 4a). Es gilt zwar gemäss Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz, dass von der materiellen Rechtskraft nur das Urteilsdispositiv betroffen ist. Die in der Urteilsbegründung festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse nehmen deshalb grundsätzlich an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Zur Feststellung der Identität einer Klage sind aber dennoch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1 zu Art. 72, N 3a zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte