Vorliegend besteht unbestrittenermassen eine Identität zwischen den Parteien, indem die klagende Partei im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus nunmehr die Beklagte ist, und es sich bei der Klägerin im vorliegenden Verfahren um die Rechtsnachfolgerin der S. AG (beklagte Partei im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus) handelt.