a) Die Parteien sind identisch, wenn vor den Gerichten beider Orte die gleichen Personen auftreten, wobei es auf die Parteirollen nicht ankommt. Unerheblich ist, ob am Verfahren weitere Personen beteiligt sind. Den Parteien gleichgestellt werden sodann deren Rechtsnachfolger, die in ihre Stellung eingetreten sind (Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 89 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, N 15 f. zu § 191 ZPO/ZH; A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 24 N 15).