Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. Mit der materiellen Rechtskraft soll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen widersprechende Urteile gefällt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a zu Art. 89 ZPO). Neben der Identität des Streitgegenstands ist die Identität der Prozessparteien für die Bejahung der res iudicata erforderlich (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 und 4a zu Art. 89 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 15 zu § 191 ZPO/ZH).