2. Dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden ist, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 79, Art. 80 lit. a ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zu Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 80 ZPO). Auf eine Klage wird nur eingetreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 63 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 79 ZPO), wenn eine identische Klage bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Art. 89 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a zu Art. 79, N 3 zu Art. 63 ZPO). In Bezug auf die materielle Rechtskraft von Urteilen hält Art.