1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben, nachdem beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, der Streitwert dieser Geschäftsstreitigkeit Fr. 30'000.00 bei weitem übersteigt (Art. 14 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).