der klägerischen Klageantwort vor Kantonsgericht Glarus vom 28. November 2008 (bekl.act. 1) samt den in jenem Prozess eingereichten bekl.act. 1 – 21 der heutigen Klägerin ergebe, gehe es um den gleichen Lebensvorgang. Die materielle Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. Juni 2009 erstrecke sich auf sämtliche unterbreitete Tatsachen einschliesslich der geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite und der Verrechnung von Gegenforderungen, soweit sie geschützt oder abgewiesen wurden.