5. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort und Widerklage vom 29. Januar 2010 Nichteintreten auf die Klage und eventualiter die kostenfällige Abweisung der Klage. Eventualiter für den Fall, dass das Handelsgericht auf die Klage eintreten sollte, verlangt sie widerklageweise, die Klägerin habe ihr US-$ 584'500.00 sowie EUR 1'368'211.95 nebst Verzugszins zu bezahlen. Sie machte geltend, der von der Klägerin unterbreitete Sachverhalt erweise sich als res iudicata. Der Klägerin fehle mithin das Rechtsschutzinteresse. Laut übereinstimmender Darstellung der Parteien liege "im gleichen Sachverhalt" (Klage Rz. 4) ein Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 23. Juni 2009 vor.