Davon abzuziehen seien die von der Klägerin bezogenen Mengen Flugzeugtreibstoff im Umfang der von ihr früher geleisteten Zahlungen von EUR 1'232'200.00. Es verbleibe ein Betrag von EUR 2'539'641.02 (EUR 3'771'481.02 ./. EUR 1'232'200.00), für den die Beklagte der Klägerin aus dem Geschäft vom 1. Juli 2007 bereits Flugzeugtreibstoff geliefert habe. Als Differenz zu den für dieses Geschäft bereits geleisteten Zahlungen ergebe sich ein offener Betrag von EUR 2'010'358.98 (bzw. aufgerundet 2'010'359.00), den die Klägerin der Beklagten überwiesen habe, für den die Beklagte aber keinen Flugzeugtreibstoff geliefert habe.