Die Beklagte sei als Verkäuferin ihren Pflichten nur teilweise nachgekommen. Da sie offensichtlich nicht mehr willig und wohl auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten aus dem Vertrag vollständig zu erfüllen, sei die Klägerin vom Vertrag zurückgetreten und fordere ihre Zahlungen gemäss den Proforma-Rechnungen zurück, soweit die Beklagte keine Gegenleistung erbracht habe (Art. 107 ff. OR). Weiter hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe gemäss ihren Rechnungen (kläg.act. 23 – 30) aus all ihren Treibstoffgeschäften insgesamt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte