4. Am 28. Oktober 2009 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie hielt fest, "im gleichen Sachverhalt" habe das Kantonsgericht Glarus bereits mit Urteil vom 23. Juni 2009 eine Klage der in diesem Verfahren Beklagten gegen die Klägerin vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung der Klage führte sie aus, die Parteien hätten einen Kaufvertrag betreffend die Lieferung von Flugzeugtreibstoff an die Schutztruppen der NATO in Afghanistan gemäss Art. 184 ff. OR abgeschlossen. Die Beklagte sei als Verkäuferin ihren Pflichten nur teilweise nachgekommen.