Dem stünden ausgewiesene Forderungen der T. AG im Soll des Euro- Kontos von insgesamt EUR 5'652'229.95 gegenüber, womit ein Saldo von EUR 129'970.05 zu Gunsten der S. AG resultiere. Da die geleisteten Vorauszahlungen der S. AG an die T. AG die berechtigten Forderungen der T. AG übersteigen würden, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urteil KG GL S. 26 E. 18). Angesichts dieser Sachlage hielt das Kantonsgericht Glarus fest, dass damit auch die Verrechnungserklärung der Klägerin gegenstandslos geworden sei (Urteil KG GL S. 27 oben E. 18).