Es hielt dabei fest, welche von der Klägerin behaupteten Lieferungen nachgewiesen seien (Urteil KG GL S. 20 ff. E. 13). Zusammenfassend hielt das Kantonsgericht Glarus nach Prüfung der vorliegend erwähnten Positionen und der weiteren Ansprüche der Beklagten, insbesondere auch aus dem US-$-Konto (welcher Anspruch abgewiesen wurde), fest, dass die T. AG in ihrem Euro-Konto im Haben Zahlungen der S. AG von insgesamt EUR 5'782'200.00 anerkenne. Dem stünden ausgewiesene Forderungen der T. AG im Soll des Euro- Kontos von insgesamt EUR 5'652'229.95 gegenüber, womit ein Saldo von EUR 129'970.05 zu Gunsten der S. AG resultiere.