Eventualstandpunkt für den Fall fest, dass die S. AG gemäss Auffassung des Gerichts auch beim Flugzeugtreibstoff-Geschäft über 5 Mio. Liter, auf dem die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen überwiegend basieren würden, Vertragspartnerin der Klägerin (T. AG) gewesen sei, diese Forderungen nicht bestehen würden. Schliesslich hielt die S. AG fest, dass sie, soweit die Klage geschützt werde, im entsprechenden Umfang Verrechnung geltend mache mit der ihr aus dem Geschäft vom 3. Juli 2007 (Kauf von 5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff) gegen die T. AG zustehenden Forderung aus der vorausbezahlten, aber bis heute nicht erbrachten Treibstofflieferung in Höhe von