Ende 2006 führten die Parteien Gespräche, wobei es darum ging, ob die Beklagte für die Klägerin Flugzeugtreibstoff (Aviation Turbine Kerosine = ATK-A1) für die internationalen Friedenstruppen der NATO in Afghanistan liefern könnte. Von Mitte April bis anfangs Juli 2007 kaufte die Klägerin von der Beklagten folgende Mengen Flugzeugtreibstoff, wobei diese an folgende Orte in Afghanistan geliefert wurden bzw. geliefert werden sollten: