{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "02e9be91b9cb60973c24608000ef9a23"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:55:03", "Checksum": "65d7a579ed7ac1fa3ed45d7fa387f320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\nEinwand zu erheben, dass diese in dem vom Kantonsgericht Glarus berechnetet Saldo\nerfasst und damit bereits rechtskräftig beurteilt worden sei.\n\nVon der Beklagten nicht nachgewiesen worden ist die Behauptung, es sei zwischen\nden Parteien ein Kontokorrentverhältnis (BGE 104 III 92) vereinbart worden, wonach die\nForderungen und Gegenforderungen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr nicht\neinzeln geltend gemacht, sondern gegeneinander verrechnet worden seien, mithin ein\nSaldo gezogen worden sei. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass durch Anerkennung\ndes gezogenen Saldos die in die laufende Rechnung aufgenommenen Forderungen mit\nder sich daraus ergebenden Saldoforderung noviert worden wären. Vorliegend handelt\nes sich um Einzellieferungen, womit jede Lieferung einen eigenen Sachverhalt darstellt\nund separat abzurechnen war. Zudem umfassen die von der Beklagten vor\nKantonsgericht Glarus geltend gemachten Forderungen auch\nSchadenersatzansprüche, die – auch wenn von der Vereinbarung eines\nKontokorrentverhältnisses auszugehen wäre – in jedem Fall nicht von diesem umfasst\nwürden. Auch das Kantonsgericht Glarus ist nicht von der Vereinbarung eines\nKontokorrentverhältnisses ausgegangen, sondern es hatte ausschliesslich Forderungen\nund Gegenforderungen der Parteien einander gegenüber gestellt und die\nGegenforderungen der S. GmbH soweit beurteilt, als nicht ein Saldo zu Gunsten der T.\nAG resultierte.\n\nAufgrund dieser Überlegungen ist auf die Klage einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}