{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "02e9be91b9cb60973c24608000ef9a23"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:55:03", "Checksum": "65d7a579ed7ac1fa3ed45d7fa387f320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\n4'550'000.000) in ihrem Euro-Konto auf, worauf sich als Differenz zwischen den von ihr\ngeltend gemachten Forderungen, den Vorauszahlungen der Klägerin und zwei weiteren\nGutschriften nach ihrer Ansicht ein Saldo zu ihren Gunsten von EUR 1'368'211.95\nergab (bekl.act. 3/51), den sie im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus geltend machte.\n\nDas Kantonsgericht Glarus führte auf Seite 8 (E. III.3.) die einzelnen Positionen des\nEuro- und USD-Kontos (bekl.act. 3/51, 3/50) auf und nummerierte die einzelnen\nKontopositionen von 1 bis 25. Unter den Kontopositionen Nr. 1, 2, 7 und 8 werden die\nVorauszahlungen der Klägerin aufgeführt. Die Kontopositionen Nr. 3 bis 6 (EUR\n57'836.70, 28'469.15, 58'872.70 und 151'046.40) schützte das Kantonsgericht Glarus\n(Urteil KG GL E. III.7. S. 11 f.). In Bezug auf die Kontopositionen Nr. 9 und 10 (EUR\n63'750.00, 57'000.00) hielt das Kantonsgericht Glarus fest, dass diese nicht\nausgewiesen seien (Urteil KG GL E. III.10. S. 16 ff.). Die Kontoposition Nr. 11 über EUR\n50'685.00 schützte es in der Höhe von EUR 3'070.00 (Urteil KG GL E. III.11. S. 18 f.).\nDie Position Nr. 12 über EUR 119'099.00 wurde geschützt (Urteil KG GL E. III.12. S. 19\nf.). Die Kontopositionen Nr. 13 bis 16 in der Höhe von EUR 502'579.00, EUR\n2'607'559.00, EUR 826'065.00 und EUR 1'704'880.00 schützte das Kantonsgericht\nGlarus in der Höhe von EUR 245'036.00, EUR 2'518'750.00, EUR 796'940.00 und EUR\n1'673'318.00 (Urteil KG GL E. III.13. S. 20 ff.). Die Kontopositionen Nr. 17 und 18 in der\nHöhe von EUR 498'750.00 und EUR 585'000.00 wies das Kantonsgericht Glarus ab,\nnachdem die von der Beklagten behaupteten Verträge über die Lieferung von zweimal\n2.5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff nicht nachgewiesen worden seien. Es wurden deshalb\nauch die Gutschriften zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von EUR 1'434'800.00 und\nEUR 214'214.00 gemäss Kontopositionen Nr. 19 und 20 nicht berücksichtigt (Urteil\nKG GL E. III.14. S. 24). Den unter dem Titel \"Annullierungskosten\" unter der\nKontoposition Nr. 21 geltend gemachten Betrag von EUR 1'460'592.00 wies das\nKantonsgericht ab (Urteil KG GL E. III.15. S. 24 f.). Es wies auch die weiteren unter den\nKontopositionen Nr. 22 bis 24 für die Kosten der Standtage der Tanklastwagen (EUR\n8'000.00, EUR 13'500.00, EUR 5'750.00) und die Kontoposition Nr. 25 für Zollkosten\n(USD 584'500.00) ab (Urteil KG GL E. III.16., III.17. S. 25 f.).\n\nDas Kantonsgericht Glarus stellte die vorstehend aufgeführten, geschützten Beträge\nvon insgesamt EUR 5'652'229.95 den vorstehend aufgeführten Vorauszahlungen der\nKlägerin für Flugzeugtreibstoff in der Gesamthöhe von EUR 5'782'200.00 gegenüber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund hielt fest, dass ein Saldo zu Gunsten der Klägerin von EUR 129'970.05 resultiere,\nwomit die Klage abzuweisen sei (Urteil KG GL E. III.18. S. 26). Nachdem die Klägerin im\nVerfahren vor Kantonsgericht Glarus ihre Forderungen nur verrechnungsweise, nicht\naber im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht hatte, hatte es die von den Parteien\ngeltend gemachten Forderungen und Gegenforderungen nur in dem Umfang zu prüfen,\nals nicht ein Saldo zu Gunsten der T. AG resultierte. Die Klägerin hatte im Verfahren vor\nKantonsgericht Glarus mit Schreiben vom 18. April 2008 die Verrechnung erklärt (Urteil\nKG GL E. I. S. 4). Das Kantonsgericht Glarus hielt fest, nachdem es zum Schluss\ngekommen war, es resultiere ein Saldo zu Gunsten der Klägerin von EUR 129'970.05,\ndamit sei auch die am 18. April 2008 erklärte Verrechnung \"gegenstandslos\" geworden\n(Urteil KG GL E. III.18. S. 27).\n\nDamit steht fest, dass das Kantonsgericht Glarus einen Entscheid über sämtliche\nForderungen der Beklagten gefällt und die unbestrittenen Vorauszahlungen der\nKlägerin in der Höhe von Euro 5'782'200.00 berücksichtigt hatte, jedoch, da die Klage\nabzuweisen war, die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin\nnicht bzw. nur so weit beurteilen musste, als nicht ein Saldo zu Gunsten der Beklagten\nresultierte. Die Klägerin hatte in der dem Kantonsgericht Glarus eingereichten\nKlageantwort festgehalten, soweit die Klage geschützt werde, mache sie im\nentsprechenden Umfang Verrechnung geltend mit der ihr aus dem Geschäft vom 3. Juli\n2007 gegen die Beklagte zustehenden Forderung aus der vorausbezahlten, aber bis\nheute nicht erbrachten Treibstofflieferung in Höhe von EUR 2'010'358.98 (bekl.act. 1\nRz. 45). Diesen, auf EUR 2'010'359.00 aufgerundeten Betrag macht die Klägerin mit\nder vorliegenden Klage geltend. Nachdem diese im Verfahren vor Kantonsgericht\nGlarus verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche in jenem Verfahren nicht\nbzw. nur teilweise beurteilt worden waren, erweist sich die Einrede der abgeurteilten\nSache, soweit sie gegen die vorliegende Klage insgesamt erhoben wird, als nicht\nbegründet. Sie ist in jedem Fall in der Höhe von dem vom Kantonsgericht Glarus\nberechneten Saldo zu Gunsten der Klägerin von EUR 129'970.05 zu verwerfen. Dieser\nBetrag kann von der Klägerin, auch wenn der Argumentation der Beklagten gefolgt\nwürde, vorliegend geltend gemacht werden. Soweit die vorliegend geltend gemachte\nForderung der Klägerin den Betrag von EUR 129'970.05 übersteigt, bleibt aber der\nBeklagten die Möglichkeit offen, in Bezug auf jede einzelne Position den begründeten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}