{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "02e9be91b9cb60973c24608000ef9a23"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:55:03", "Checksum": "65d7a579ed7ac1fa3ed45d7fa387f320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\nEUR 959'200.00 (Urteil KG GL S. 12 f. E. 8) sowie zum Vertrag über 5 Mio. Liter\nFlugzeugtreibstoff und zur Vorauszahlung von EUR 4'550'000.00 (Urteil KG GL S. 13 ff.\nE. 9). In Bezug auf die Rechnungen vom 1. November 2007 (kläg.act. 28 – 30 und\nzusätzlich bekl.act. 3/31) hielt das Kantonsgericht Glarus fest, dass sich diese auf die\nLieferung von Flugzeugtreibstoff gemäss Vertrag, basierend auf der Proforma-\nRechnung der Klägerin vom 1. Juli 2007 über 5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff (kläg.act.\n21 = bekl.act.2/23), beziehen würde. Es hielt dabei fest, welche von der Klägerin\nbehaupteten Lieferungen nachgewiesen seien (Urteil KG GL S. 20 ff. E. 13).\nZusammenfassend hielt das Kantonsgericht Glarus nach Prüfung der vorliegend\nerwähnten Positionen und der weiteren Ansprüche der Beklagten, insbesondere auch\naus dem US-$-Konto (welcher Anspruch abgewiesen wurde), fest, dass die T. AG in\nihrem Euro-Konto im Haben Zahlungen der S. AG von insgesamt EUR 5'782'200.00\nanerkenne. Dem stünden ausgewiesene Forderungen der T. AG im Soll des Euro-\nKontos von insgesamt EUR 5'652'229.95 gegenüber, womit ein Saldo von EUR\n129'970.05 zu Gunsten der S. AG resultiere. Da die geleisteten Vorauszahlungen der S.\nAG an die T. AG die berechtigten Forderungen der T. AG übersteigen würden, sei die\nKlage vollumfänglich abzuweisen (Urteil KG GL S. 26 E. 18). Angesichts dieser\nSachlage hielt das Kantonsgericht Glarus fest, dass damit auch die\nVerrechnungserklärung der Klägerin gegenstandslos geworden sei (Urteil KG GL S. 27\noben E. 18).\n\n4. Am 28. Oktober 2009 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie hielt fest, \"im gleichen Sachverhalt\" habe\ndas Kantonsgericht Glarus bereits mit Urteil vom 23. Juni 2009 eine Klage der in\ndiesem Verfahren Beklagten gegen die Klägerin vollumfänglich abgewiesen. Zur\nBegründung der Klage führte sie aus, die Parteien hätten einen Kaufvertrag betreffend\ndie Lieferung von Flugzeugtreibstoff an die Schutztruppen der NATO in Afghanistan\ngemäss Art. 184 ff. OR abgeschlossen. Die Beklagte sei als Verkäuferin ihren Pflichten\nnur teilweise nachgekommen. Da sie offensichtlich nicht mehr willig und wohl auch\nnicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten aus dem Vertrag vollständig zu\nerfüllen, sei die Klägerin vom Vertrag zurückgetreten und fordere ihre Zahlungen\ngemäss den Proforma-Rechnungen zurück, soweit die Beklagte keine Gegenleistung\nerbracht habe (Art. 107 ff. OR). Weiter hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe gemäss\nihren Rechnungen (kläg.act. 23 – 30) aus all ihren Treibstoffgeschäften insgesamt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4'407'157 Liter Flugzeugtreibstoff für total EUR 4'351'526.95 geliefert. Diese\nRechnungen seien jedoch in verschiedener Hinsicht falsch, da die Beklagte den\nmonatlich neu festzulegenden Literpreis für die jeweiligen Destinationen nicht\nbasierend auf dem Monatsdurchschnitt des Platts Mediterranean Cargoes Jet FOB\nMed (Italy), wie es die Parteien bei Abschluss der Käufe jeweils vereinbart hätten,\nkalkuliere, sondern die Perioden, für die sie den Durchschnittspreis berechnet habe,\nselbst willkürlich festlege. Es stimmten aber auch die Liefermengen in den Rechnungen\nder Beklagten nicht mit deren Lieferdokumentation überein. Richtigerweise seien\nbasierend auf Platts Mediterranean Cargoes Jet FOB Med (Italy) US-$ 610.00 für die\nLieferungen nach Mazar-e-Sharif Lieferpreise für Mai 2007 von EUR 0.9270 pro Liter,\nfür Juni EUR 0.9393 pro Liter, für die Lieferungen nach Kandahar für Juli EUR 0.9542\npro Liter und für die Lieferungen nach Herat für Juli EUR 0.9042 pro Liter und für\nAugust EUR 0.9306 pro Liter zu berechnen. Nach den Kontrollaufschrieben der\nKlägerin habe die Beklagte insgesamt 4'098'477 Liter Flugzeugtreibstoff nach Mazar-e-\nSharif, Kandahar und Herat geliefert, was in Berücksichtigung der soeben angeführten\nLiterpreise einen vertraglichen Gegenwert von EUR 3'771'841.02 ergebe. Davon\nabzuziehen seien die von der Klägerin bezogenen Mengen Flugzeugtreibstoff im\nUmfang der von ihr früher geleisteten Zahlungen von EUR 1'232'200.00. Es verbleibe\nein Betrag von EUR 2'539'641.02 (EUR 3'771'481.02 ./. EUR 1'232'200.00), für den die\nBeklagte der Klägerin aus dem Geschäft vom 1. Juli 2007 bereits Flugzeugtreibstoff\ngeliefert habe. Als Differenz zu den für dieses Geschäft bereits geleisteten Zahlungen\nergebe sich ein offener Betrag von EUR 2'010'358.98 (bzw. aufgerundet 2'010'359.00),\nden die Klägerin der Beklagten überwiesen habe, für den die Beklagte aber keinen\nFlugzeugtreibstoff geliefert habe.\n\n5. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort und Widerklage vom 29. Januar 2010\nNichteintreten auf die Klage und eventualiter die kostenfällige Abweisung der Klage.\nEventualiter für den Fall, dass das Handelsgericht auf die Klage eintreten sollte,\nverlangt sie widerklageweise, die Klägerin habe ihr US-$ 584'500.00 sowie\nEUR 1'368'211.95 nebst Verzugszins zu bezahlen. Sie machte geltend, der von der\nKlägerin unterbreitete Sachverhalt erweise sich als res iudicata. Der Klägerin fehle\nmithin das Rechtsschutzinteresse. Laut übereinstimmender Darstellung der Parteien\nliege \"im gleichen Sachverhalt\" (Klage Rz. 4) ein Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom\n23. Juni 2009 vor. Wie sich aus der vorliegenden Klage und den kläg.act. 1 – 33 und\n\n"}