{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "02e9be91b9cb60973c24608000ef9a23"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:55:03", "Checksum": "65d7a579ed7ac1fa3ed45d7fa387f320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\n2. Gemäss den Vorbringen der Klägerin lieferte die Beklagte nur sehr schleppend und\nstellte am 25. September 2007 ihre Lieferungen ein. Die Klägerin wies darauf hin, dass\ndie Beklagte gemäss ihren eigenen Aufstellungen aus den Treibstoffgeschäften\ninsgesamt 4'407'157 Liter Flugzeugtreibstoff für total EUR 4'351'526.95 geliefert habe\n(kläg.act. 23: Rechnung vom 21.08.2007, Lieferort Mazar-e-Sharif; kläg.act. 24:\nRechnung vom 21.08.2007, Lieferort Mazar-e-Sharif; kläg.act. 25: Rechnung vom\n21.08.2007, Lieferort Mazar-e-Sharif; kläg.act. 26: Rechnung vom 21.08.2007, Lieferort\nMazar-e-Sharif; kläg.act. 27: Rechnung vom 01.11.2007, Lieferort Herat; kläg.act. 28:\nRechnung vom 01.11.2007, Lieferort Kandahar; kläg.act. 29: Rechnung vom\n01.11.2007, Lieferort Herat; kläg.act. 30: Rechnung vom 01.11.2007, Lieferort Herat).\nDie Klägerin führt aus, diese Rechnungen seien in verschiedener Hinsicht falsch. Die\nBeklagte wirft hingegen der Klägerin in diesem Zusammenhang Annahmeverzug vor,\nnachdem diese nicht fähig gewesen sei, die Übernahme der Ware in Herat\nsicherzustellen und die Sicherheit der Transporte von Herat nach Kandahar zu\ngewährleisten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die Klägerin der Beklagten\nmit, dass sie per sofort vom Vertrag zurücktrete. Sie forderte von der Beklagten den\nvon ihr berechneten, verbleibenden Vorauszahlungsbetrag von EUR 2'010'358.98\nzurück (kläg.act. 33; vgl. die Aufstellung in kläg.act. 31: \"Deliveries made against total\npayments of € 5'782'200.00\").\n\n3. a) Am 1. April 2008 reichte die T. AG (Beklagte) als Klägerin beim Kantonsgericht\nGlarus den Klageschein ein, wobei sie insbesondere das Rechtsbegehren stellte, die S.\nAG (nunmehr S. GmbH; Klägerin) sei als Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr.\n2'936'352.85 nebst Zins und Kosten zu bezahlen. Die Beklagte erklärte die\nVerrechnung, worauf die Klägerin vom Gericht aufgefordert wurde, eine schriftliche\nKlagebegründung einzureichen. Der klageweise geltend gemachte Betrag von Fr.\n2'936'352.85 entspricht den Fremdwährungsbeträgen von EUR 1'368'211.95 (Saldo\ndes Euro-Kontos) und USD 584'500.00 (Saldo des US-$-Kontos). Die S. AG bestritt als\nBeklagte mit Klageantwort vom 28. November 2008 ihre Passivlegitimation und hielt im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEventualstandpunkt für den Fall fest, dass die S. AG gemäss Auffassung des Gerichts\nauch beim Flugzeugtreibstoff-Geschäft über 5 Mio. Liter, auf dem die von der Klägerin\ngeltend gemachten Forderungen überwiegend basieren würden, Vertragspartnerin der\nKlägerin (T. AG) gewesen sei, diese Forderungen nicht bestehen würden. Schliesslich\nhielt die S. AG fest, dass sie, soweit die Klage geschützt werde, im entsprechenden\nUmfang Verrechnung geltend mache mit der ihr aus dem Geschäft vom 3. Juli 2007\n(Kauf von 5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff) gegen die T. AG zustehenden Forderung aus\nder vorausbezahlten, aber bis heute nicht erbrachten Treibstofflieferung in Höhe von\nEUR 2'010'358.98 (bekl.act. 1, insbes. Rz. 40, 43 und 54).\n\nb) Das Kantonsgericht Glarus wies die Klage der T. AG mit Entscheid vom 23. Juni\n2009 ab. Beide Parteien gehen davon aus, dass \"im gleichen Sachverhalt\" ein Urteil\ndes Kantonsgerichts Glarus vorliegt. Wie beide Parteien ausführen, ist das Urteil in\nRechtskraft erwachsen (kläg.act. 4; nachfolgend Urteil KG GL).\n\nc) Wie erwähnt, entspricht der von der Beklagten (T. AG) eingeklagte Betrag von\nFr. 2'936'352.85 den Saldi des von ihr geführten Euro-Kontos in der Höhe von EUR\n1'368'211.95 (bekl.act. 3/51) und des US-$-Kontos mit einem Saldo von USD\n584'500.00 (bekl.act. 3/50; Urteil KG GL S. 7 f.). Auf dem Euro-Konto werden die\nVorauszahlungen der Klägerin von zweimal EUR 136'500.00 (zweimal 150'000 Liter),\nEUR 959'200.00 (1 Mio. Liter und 120'000 Liter) sowie EUR 4'550'000.00 (5 Mio. Liter)\naufgeführt (bekl.act. 3/51 S. 1; Urteil KG GL S. 8 oben). Die Klage der Beklagten und\ndie Klageantwort der Klägerin (S. AG) befassten sich mit den einzelnen Positionen des\nEuro-Kontos und mit dem Saldo des US-$-Kontos (Urteil KG GL S. 8 Mitte). Gemäss\ndem Urteil KG GL (S. 8 ff. E. 4) machte die Klägerin gegenüber der Forderung der\nBeklagten verschiedene Einwände geltend und hielt – wie erwähnt – fest, sie mache\n\"im entsprechenden Umfang Verrechnung geltend mit einer Forderung gegen die\nKlägerin (d.h. vorliegend die Beklagte) in der Höhe von Fr. (recte: EUR) 2'010'358.98\naus dem Geschäft vom 3. Juli 2007\" (Urteil KG GL S. 10 oben mit Hinweis auf\nKlageantwort [bekl.act. 1] Rz. 45). Das Kantonsgericht Glarus machte anschliessend\nAusführungen zu den einzelnen Kontopositionen der T. AG, so zum Geschäft\nbetreffend der Lieferung von zweimal 150'000 Liter Flugzeugtreibstoff und den\nVorauszahlungen von zweimal EUR 136'500.00 (Urteil KG GL S. 11 f. E. 7), zur\nLieferung von 1.12 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff und zur Vorauszahlung von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}