{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "02e9be91b9cb60973c24608000ef9a23"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:55:03", "Checksum": "65d7a579ed7ac1fa3ed45d7fa387f320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.220\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 02.03.2011\nEntscheiddatum: 02.03.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 02.03.2011\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der\nabgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht\nGlarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche\ngegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise\ngeltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht,\n2. März 2011, HG.2009.220).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die S. GmbH (Klägerin) hat Ihren Sitz in X. (Kanton Glarus) und ist Teil der S.-\nUnternehmensgruppe, die hauptsächlich Nahrungsmittel, Ausrüstung und Treibstoffe in\nKrisengebieten an militärische Organisationen liefert. Die Klägerin war vormals eine\nAktiengesellschaft (S. AG) und wurde am 29. Juni 2009 als GmbH in das\nHandelsregister eingetragen (kläg.act. 2). Die T. AG (Beklagte) ist in Y. domiziliert und\nbezweckt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere den Import und Export von\nGütern, Gütertransport und -umschlag, Transport- und Finanzberatung sowie\nentsprechende Vertretungen im internationalen Warenhandel (kläg.act. 3).\n\nBereits im Jahr 2006 bestanden Kontakte zwischen der Beklagten und der S.-\nUnternehmensgruppe, indem die Beklagte für die S.-F. GmbH (bzw. vormals S.-F. AG,\nZ.) Küchenbestandteile und ähnliches von Europa nach Afghanistan transportierte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEnde 2006 führten die Parteien Gespräche, wobei es darum ging, ob die Beklagte für\ndie Klägerin Flugzeugtreibstoff (Aviation Turbine Kerosine = ATK-A1) für die\ninternationalen Friedenstruppen der NATO in Afghanistan liefern könnte. Von Mitte April\nbis anfangs Juli 2007 kaufte die Klägerin von der Beklagten folgende Mengen\nFlugzeugtreibstoff, wobei diese an folgende Orte in Afghanistan geliefert wurden bzw.\ngeliefert werden sollten:\n\na) Im April 2007 bestellte die Klägerin bei der Beklagten zweimal 150'000 Liter\nFlugzeugtreibstoff für das deutsche Kontingent der ISAF (International Security\nSystems Force = Schutztruppen der NATO) nach Mazar-e-Sharif (Afghanistan). Die\nBeklagte stellte am 11. und 17. April 2007 die entsprechenden Proforma-Rechnungen\nfür je 150'000 Liter aus, wobei sich bei einem Preis von EUR 0.91 per Liter\nRechnungsbeträge von je EUR 136'500.00 ergaben (kläg.act. 8, 10). Die Klägerin\nüberwies der Beklagten per Valuta 13. und 27. April 2007 die in Rechnung gestellten\nBeträge von je EUR 136'500.00 (kläg.act. 9, 11).\n\nb) Die Klägerin kaufte im Juni 2007 1'120'000 Liter. Die Beklagte stellte am 19. Juni\n2007 eine Proforma-Rechnung für 1'000'000 Liter à EUR 0.85, mithin zu einem\nGesamtbetrag von EUR 850'000.00, aus, wobei als Lieferort Herat (Afghanistan;\n\"ITALIAN / SPANISH CAMP\") aufgeführt wurde (kläg.act. 14). Ebenfalls am 19. Juni\n2007 stellte die Beklagte eine Proforma-Rechnung über 120'000 Liter mit Lieferort\nMazar-e-Sharif (\"GERMAN CONTI[N]GENT\") aus, wobei sich bei einem Preis von EUR\n0.91 per Liter ein Gesamtbetrag von EUR 109'200.00 ergab (kläg.act. 15). Die Klägerin\nleistete für die bestellten 1,12 Mio. Liter Flugtreibstoff am 25. Juni 2007 entsprechend\nden Proforma-Rechnungen eine Zahlung von EUR 959'200.00 (kläg.act. 16).\n\nc) Ende Juni 2007 bestellte die Klägerin bei der Beklagten 5 Mio. Liter\nFlugzeugtreibstoff für die ISAF (NATO) in Kandahar (Afghanistan). Die Beklagte stellte\nam 1. Juli 2007 eine Proforma-Rechnung über 5 Mio. Liter zu einem Preis von EUR\n0.91 per Liter aus, was einen Gesamtbetrag von EUR 4'550'000.00 ergibt (kläg.act. 21).\nIn einem Post Scriptum hielt die Beklagte fest, dass diese Proforma-Rechnung ersetzt\nwerde durch eine Schlussrechnung (\"Final Invoice\"), nachdem die aktuellen\nLieferungen erfolgt sind und die exakten Liefermengen feststehen. Ferner wurde\nfestgehalten, dass der obengenannte Proforma-Preis auf den Platt-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchschnittspreisen basiere (\"In fact the above Proforma-price is based on Platt\nMediterranean USD 610.- per ton.\"; kläg.act. 21). Am 3. Juli 2007 überwies die Klägerin\nder Beklagten den in der Proforma-Rechnung genannten Betrag von EUR 4'550'000.00\n(kläg.act. 22).\n\n"}