4. Für den Fall der Nichtbeachtung der richterlichen Verbote gemäss Ziffern 1, 2 und 3 wird den Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. 5. Die Gerichts- und Parteikosten bleiben bei der Hauptsache. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/43