10. Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten Jahr zu Gute 11. Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb nur zögerlich an Spezialisten. 2. Es wird den Gesuchsgegnerinnen verboten, Prämienvergleiche vorzunehmen, bei denen Prämien der Gesuchstellerin bei tieferer Franchise mit Prämien anderer Versicherer bei höherer Franchise mit Prämien anderer Versicherer verglichen werden. 3. Es wird der Gesuchsgegnerin 2 verboten, sich als Konsumentenorganisation nach schweizerischem Recht zu bezeichnen.