© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Im vorliegenden Fall wird erst das bereits anhängig gemachte Hauptverfahren zeigen, ob die heute vorläufig gutgeheissenen Unterlassungsbegehren der Gesuchstellerin definitiv Schutz finden werden und auf welche Weise die Kosten zu verlegen sind. Die Gerichts- und Parteikosten sind deshalb bei der Hauptsache zu belassen. Demgemäss wird entschieden: 1. Es wird den Gesuchsgegnerinnen zu verboten, die folgenden Aussagen zu verbreiten: 1. Der A. AG gehe es sehr schlecht 2. Die A. AG stehen nahe am Abgrund