Nachdem die Gesuchsgegnerinnen bereits im Frühjahr 2009 betreffend wettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt worden waren und diese ausdrücklich zugesichert hatten, sich an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten, und nunmehr neue Verstösse gegen das Wettbewerbsgesetz glaubhaft gemacht worden sind, ist eine Wiederholungsgefahr zu vermuten (vgl. BGE 124 III 74; 116 II 359; L. David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. A., Basel 1998, S. 77 f.). Damit sind die in Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3 beantragten Verbote zu verfügen. Den Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen ist für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verbote die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.