5. Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn den Gesuchsgegnerinnen nicht verboten wird, in wettbewerbswidriger Weise Angaben über die Gesuchstellerin bei Kunden zu verbreiten. Gemäss ihren glaubwürdigen Vorbringen droht die Gefahr der Abwanderung von Kunden der Klägerin (Marktverzerrung) und eine Verunsicherung der Kunden der Gesuchstellerin (Marktverwirrung; vgl. Gesuch Rz. 75 ff.).