b) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin werde den Kunden bei einem Telefongespräch ein Rabatt oder eine Prämiengutschrift versprochen, d.h. damit würden sich die Vertreter der Gesuchsgegnerinnen mit unlauteren Mitteln Zugang zu den Kunden verschaffen, und diese würden mit falschen Versprechungen über einen Rabatt und irreführenden Angaben über ihre Versicherungssituation in die Falle gelockt (Rechtsbegehren Ziff. 1.9 und 1.10; vgl. Gesuch Rz. 65). Ob die Gesuchsgegnerinnen mit ihrem Verhalten auch Art. 3 lit.