Wettbewerbswidrig erscheint ferner die in den Kundendossiers enthaltene Grafik über die Entwicklung von "Monatsprämien" von 1998 – 2007, nachdem nicht offen gelegt wird, auf welcher Grundlage diese Aufstellung erstellt worden ist. Dass die vorgenommenen Prämienvergleiche und die Gegenüberstellung von Monatsprämien wettbewerbswidrig sind, ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass die Gesuchsgegnerinnen auf dem Formular "Andere Versicherungsmöglichkeiten" auf die verschiedenen Jahresfranchisen und die daraus folgenden Monatsprämien hinweisen, nachdem ausschliesslich die entsprechenden Prämien der F. offengelegt werden. 4. Verletzung von Art. 3 lit. h UWG