a) Gemäss Art. 3 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Grundvoraussetzung der zulässigen vergleichenden Werbung ist die Vergleichbarkeit (Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 128). Bei Preisvergleichen hat der Vergleichende alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Missverständnisse ausschliessende Aufklärung des Publikums über die jeweilige Vergleichsgrundlage sicher zu stellen (Baudenbacher/