In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin 2 damit den Eindruck erwecken will, sie sei eine nicht gewinnorientierte Organisation, die für die Interessen der Konsumenten eintritt. Indem sie zu Unrecht vorgibt, neutral und nicht gewinnorientiert zu sein, werden die Kunden über die wahren Geschäftsverhältnisse der Gesuchsgegnerin 2 irregeführt (Gesuch Rz. 58). 3. Verletzung von Art. 3 lit. e UWG