In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass der Durchschnittskonsument unter "Rabatt" einen Preisnachlass auf einer vorgegebenen Leistungen versteht, nicht die Wahl einer anderen, günstigeren Alternative, z.B. den Wechsel in eine Kollektivversicherung oder die Wahl eines Hausarzt-Modells. Unzutreffend ist auch die weitere Aussage, wonach die Kunden Anspruch auf eine Gutschrift aus dem letzten Jahr hätten. Wenn die Gesuchsgegnerinnen zu Unrecht behaupten, den Kunden könne eine Vergütung oder ein Preisnachlass gewährt werden, machen sie falsche und irreführende Angaben über ihre Leistungen, um diese zu einem Kassenwechsel zu animieren.