Die Gesuchsgegnerin begründet Rechtsbegehren Ziff. 1.10 "Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten Jahr zu Gute" mit den Fällen R.W. (vorne Ziff. II 3. h) und I.Z. (vorne Ziff. II 3. j bb) sowie S.H-P. (vorne Ziff. II 3. o). Während der Sachverhalt im Fall R.W. nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden ist, ist die Glaubhaftmachung in den übrigen zwei Fällen hinreichend (vgl. Gesuchsantwort Rz. 38). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte