aa) Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass Aussagen der Gesuchsgegnerinnen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.6 nicht nur gegen Art. 3 lit. a UWG, sondern auch gegen Art. 3 lit. b UWG verstösst, indem sich die Gesuchsgegnerinnen damit einer zutreffenden Erfolgsquote berühmen (Gesuch Rz. 56).