a) Nach Art. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer u.a. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Leistungen, deren Preise oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Der Kreis der relevanten Angaben ist in Art. 3 lit. b UWG weit und erfasst jene Angaben und Faktoren, die im Wettbewerb und mit Bezug auf den betreffenden Wettbewerbsteilnehmer bedeutsam sein können (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 6.08). Der Tatbestand der unrichtigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte