1.11 "Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb nur zögerlich an Spezialisten" auf die Angaben von R.B. Diese erscheinen insbesondere in Berücksichtigung der sonstigen Fälle und eines Teils der Medienberichte als glaubwürdig (vgl. vorne Ziff. II 3. c; Gesuchsantwort Rz. 35). 2. Verletzung von Art. 3 lit. b UWG