bb) Die Gesuchstellerin stützt das Rechtsbegehren Ziff. 1.3 "Die A. AG habe keine Zeit, ihre Kunden selber zu beraten" u.a. auf den Fall S.W. (vorne Ziff. II 3. b), wobei dieser Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt worden ist. Hingegen ist im Fall A.B. (vorne Ziff. II 3. k) hinreichend glaubhaft dargelegt worden, dass sich der Berater der Gesuchsgegnerin 1 entsprechend negativ über die Gesuchstellerin geäussert hatte (vgl. Gesuchsantwort Rz. 36).