Unnötig verletzend ist eine – allenfalls auch wahre – kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen, d.h. den Mitbewerber bzw. dessen Leistungen anschwärzen, also verächtlich machen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20; BGE 122 IV 33 E. 2c). b) Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf folgende Rechtsbegehren eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG geltend: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte