Unrichtig ist eine Äusserung dann, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.14). Bei unrichtigen geschäftsschädigenden Äusserungen über Leistungen und Produkte eines Mitbewerbers liegt zumeist eine Herabsetzung vor, weil der Mitbewerber dadurch in ein schlechtes Licht gerückt und damit herabgesetzt wird (M. Streuli/Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden [Art. 3 UWG]), SIWR V/1, 2. A., Basel 1998, S. 123). Unnötig verletzend ist eine – allenfalls auch wahre – kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt.