a) Gemäss Artikel 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzung bedeutet eine negative Einwirkung auf das Bild des Mitbewerbers, welche im Rahmen des Wettbewerbs relevant ist (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., Bern 2002, N 5.03 ff.). Neben der Person des Mitbewerbers bilden auch seine Leistungen mögliches Objekt der Herabsetzung (Pedrazini/Pedrazini, a.a.O., N 5.07). Unrichtig ist eine Äusserung dann, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.14).