© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt steht fest, dass diverse Beschwerden beim Ombudsman eingegangen waren, bei denen Vorwürfe gegen Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin 1 erhoben worden waren. Nachdem jedoch weder die einzelnen Beschwerdefälle noch die konkreten Vorwürfe bekannt sind, sind die Verfahren vor Ombudsman nicht im Sinne von konkreten Indizien geeignet, die von der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsgegnerinnen erhobenen Vorwürfe zu belegen. III. 1. Verletzung von Art. 3 lit. a UWG