45 VAG erliess, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Hingegen scheint die detaillierte Sachdarstellung von B.Z-W. an die Gesuchstellerin betreffend das Telefon und das Gespräch der Gesuchsgegnerin 2 vom 23./26. Oktober 2009 glaubhaft, womit davon ausgegangen werden kann, dass sich die Gesuchsgegnerin 2 gegenüber einer Versicherungsnehmerin einer anderen Krankenkasse herabsetzend über die Solvenz von Krankenkassen geäussert hat, nicht bestehende Beziehungen zur Krankenkasse vorgegaukelt und zu Unrecht mitgeteilt hatte, der Versicherte habe einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.2, 1.8 und 1.9).